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DTV – Gütertransportversicherungsbedingungen
Auszügen aus den Haftungsinformationen des Möbelspediteurs gemäß §
451 g HGB
Anwendungsbereich
Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von Umzugsgut von und nach Orten außerhalb Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen.
Haftungsgrundsätze
Der Möbelspediteur haftet für den Schaden der durch Verlust
oder Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung
bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht
(Obhutshaftung).
Haftungshöchstbetrag
Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder
Beschädigung ist auf einen Betrag von 620,00 € je Kubikmeter Laderaum, der zur
Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Wegen Überschreitung der
Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der
Fracht begrenzt. Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der
Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die
nicht durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder durch die
Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden
als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das
Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
Wertersatz
Hat der Möbelspediteur Schadensersatz wegen Verlust zu
leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu
ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des
unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Dabei
kommt es auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme zur Beförderung an. Der Wert des
Umzugsgutes bestimmt sich in der Regel nach dem Marktpreis. Zusätzlich sind die
Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.
Besondere Haftungsausschlussgründe
Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit
der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren
zurückzuführen ist:
1.Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld,
Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden;
2.Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den
Absender;
3.Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch
den Absender;
4.Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in
Behältern;
5.Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder
Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht
entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer
Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der
Leistung bestanden hat;
6.Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen;
7.Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des
Umzugsgutes, derzufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch,
Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet.
Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des
Falles aus einer der unter 1. bis 7. bezeichneten Gefahren entstehen konnte so
wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der
Möbelspediteur kann sich auf besondere Haftungsausschlussgründe nur berufen,
wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und
besondere Weisungen beachtet hat.
Haftungsausschluß
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der
Verlust, die Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen
beruht, die der Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und
deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis).
Außervertragliche Ansprüche
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch
für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen
den Möbelspediteur wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen
Überschreitung der Lieferfrist.
Wegfall der Haftungsbefreiungen und – begrenzungen
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten
nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist,
die der Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein,
dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.
Haftung der Leute
Werden Schadenersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung
wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der
Lieferfrist gegen einen der Leute des Möbelspediteurs erhoben, so kann sich
auch jener auf die Haftungsbefreiungen und –begrenzungen berufen. Das gilt
nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein
Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.
Ausführender Möbelspediteur
Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten
ausgeführt (ausführender Möbelspediteur), so haftet dieser für den Schaden, der
durch Verlust oder Beschädigung oder durch Überschreitung der Lieferfrist
während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher Weise wie
der Möbelspediteur. Der ausführende Möbelspediteur kann alle Einwendungen
geltend machen, die dem Möbelspediteur aus dem Frachtvertrag zustehen.
Möbelspediteur und ausführender Möbelspediteur haften als Gesamtschuldner.
Werden Leute des ausführenden Möbelspediteurs in Anspruch genommen, so gelten
für diese die Bestimmungen über die Haftung der Leute.
Haftungsvereinbarung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit
hin, mit ihm gegen Bezahlung eines entsprechenden Entgeltes eine weitergehende
als die gesetzlich vorgesehene Haftung zu vereinbaren
Transportversicherung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit
hin, das Gut gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie zu versichern.
Schadensanzeige
Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist
folgendes zu beachten:
Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf
äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese sind
auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll – spezifiziert –
festzuhalten oder dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung (24
Std.) schriftlich anzuzeigen.
Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste
müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Kalendertagen nach Ablieferung –
spezifiziert - und in schriftlicher Form angezeigt werden.
Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall.
Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen,
wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21
Tagen nach Ablieferung anzeigt.
Wird eine Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie – um
den Anspruchsverlust zu verhindern – in jedem Fall in schriftlicher Form und
innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung der
Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung
erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer
Weise erkennbar ist.
Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.
Gefährliches Umzugsgut
Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B. Benzin oder Öle), ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht (z.B. Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe etc.).